Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den/die Beförderungsvertrag/-verträge der Seilbahnen Faschina GmbH

(Winter- und Sommerbetrieb)

1. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die dem Kunden im Internet (www.seilbahnenfaschina.at) zugänglich sind. Überdies sind weitere Vertragsbestandteil, die allgemeinen Tarifbestimmungen und Preislisten, behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen laut Aushang/Anschlag an den einzelnen Bergbahnzugängen. Die international geltenden FIS-Regeln sind darüber hinaus Vertragsbestandteil. Der Kunde ist verpflichtet, - sich im Rahmen des Beförderungsvertrages, - insbesondere im Skigebiet rücksichtsvoll und den FISRegeln entsprechend zu verhalten, um/und die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden, insbesondere auch gegenüber anderen/weiteren Kunden der Seilbahnen Faschina GmbH.

2. Vertragsschluss
a) Die Seilbahnen Faschina GmbH, in welcher Rechtsform immer, betreiben ihre jeweiligen Seilbahnen und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig.
b) Der konkrete Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) kommt durch das Benützen der Ski-Karte (Saisonkarten und Zeitkarten) bei den jeweiligen Zutrittssystemen, aber jeweils nur mit jener Seilbahn- oder Liftgesellschaft zu Stande, deren Anlagen sowie Skipisten und Skirouten der Kunde gerade benutzt.
c) Beim Erwerb von Fahrausweisen, die ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Seilbahn- und Liftgesellschaft berechtigen (z. B. Einzelfahrten Bergfahrt oder Berg- u. Talfahrt kommt der Beförderungsvertrag beim Zutrittssystem zu Stande und endet beim Verlassen der Liftinfrastruktur bzw. des Stationsgebäude.
d) Werden Fahrausweise bei Dritten erworben (als Dritte gelten externe Verkaufsstellen wie z. B. die verschiedenen Bergbahngesellschaften, Tourismus Bregenzer-Wald, Tourismus und sonstige Verkaufsstellen wie insbesondere System OPOS, (Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.) handeln diese als Vertreter zum Abschluss des Rahmenvertrags für die „Bergbahnen“ (z.B. bei Saisonkarten und Mehrtageskarten) oder als Vertreter der jeweiligen Bergbahngesellschaft zum Abschluss des Beförderungsvertrags (z. B. Tageskarten, Einzelverträge)

3. Haftung
a) Die allfällige Haftung aus dem Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) gegenüber den Kunden, oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus oder beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft Punkt-2. der AGB.
b) Die Seilbahnen Faschina GmbH bzw. deren Mitglieder haften nicht für verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen der Kunden, insbesondere nicht für solche, die von den Kunden im Skigebiet, in Geschäftsräumlichkeiten oder dergleichen (z. B. Stationen, Kassen, Skidepots,) abgelegt oder zurückgelassen worden sind.

4. Betriebsschluss, Vertragsende
Der Beförderungsvertrag mit dem jeweiligen Seilbahn- und Skiliftunternehmen dauert nur von Betriebsbeginn bis zum Betriebsschluss (09.00-16.00). Nach Betriebsschluss sind die Pisten gesperrt und Pistengeräte mit Seilwinden im Einsatz. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.

5. Vertragsverletzungen des Kunden
a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine vertragliche Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.
b) Es ist auch vertragliche Pflicht des Kunden, den Anordnungen der Seilbahn- und Liftbediensteten (Erfüllungsgehilfen) des jeweiligen Bergbahnunternehmens Folge zu leisten.
c) Wird ein Verstoß des Kunden gegen diese vertraglichen Verpflichtungen vom Vertragspartner oder seiner Erfüllungsgehilfen festgestellt, kann der Kunde entschädigungslos aus dem Skigebiet verwiesen werden. Der Kunde ist nicht mehr berechtigt, das Skigebiet in den folgenden 24 Stunden zu benutzen. Mitarbeiter der Vertragspartner sind zur Durchsetzung dieses Benützungsverbotes berechtigt, die Fahrausweise und die verwendeten Sportgeräte abzunehmen (§ 14 Vlbg. Sportgesetz)

6. Pistenrettung / Patientenbergung
Diese wird durch oder im Auftrag der jeweiligen Gemeinde durchgeführt und ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Bergung und der Abtransport bis zur Talstation sind kostenpflichtig und es wird dem Kunden ein Pauschalbetrag verrechnet. Davon unberührt davon bleiben allfällige Ersatzpflichten für Bergekosten Dritter (z.B. Hubschrauberbergung, Bergrettung etc.)

7. Rückerstattungen von Skipässen, Betriebseinstellung, außerordentliche Zufälle
Bei schweren Verletzungen (gilt nicht für Begleitpersonen), welche die Ausübung des Skisports erheblich beeinträchtigen, wird ein/der gültige Skipass für das Skigebiet Faschina auf Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines Ortansässigen Arztes teilrückerstattet. Als maßgeblicher Rückgabetag für den Erstattungsanspruch gilt der Tag, an dem der/ein gültiger Skipass für das Skigebiet Faschina zurückgegeben wird, sofern dies bis 10:00 Uhr erfolgt, - ansonsten gilt der nächstfolgende Tag als Rückgabetag. Notwendig ist ein ärztliches Attest eines Arztes mit Ort und Sitz im Gebiet Großes-Walsertal oder Gemeindegebiet Damüls, welches auch nachgereicht werden kann. Für Tageskarten besteht keine Rückerstattung. Es wird eine Bearbeitungsgebühr laut Preisliste eingehoben. Für Wintersaisonkarten 2020/21 mit dem Gültigkeitsbereich Skigebiet Faschina werden bei Pandemiebedingter, behördlicher Schließung, des Skigebietes die Sperrtage aliquot zurückerstattet. Die Seilbahnen Faschina GmbH behalten sich vor den Anspruch des aliquoten Rückerstattungsbetrag mit einer Tages-Freikarte für die nächstdarauffolgende Saison abzudecken. Diese Handhabe bedingt nicht zwingend ein Kauf einer weiteren Saisonkarte für die darauffolgende Saison. Dies gilt bei Saisonkarten (Skigebiet Faschina) in der Zeit vom 24. Dezember bis zum Ostermontag eines jeden Jahres. Der Antrag für eine Rückvergütung ist befristet bis zum jeweils 30. April des Jahres und hat postalisch oder per Mailbenachrichtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist können die Anträge nicht mehr geltend gemacht werden und der Anspruch auf eine freiwillige Pandemieabsicherung erlischt gänzlich. Ab 10 Tagesnutzungen gelten Faschina Saisonkarten als kalkulatorisch ausgenutzt und sind daher von jeglicher Rückerstattung ausgenommen.

8. Kein Rücktrittsrecht
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die mit einem Mitglied der Seilbahnen Faschina GmbH abgeschlossenen
Verträge (z. B. Skikarten, Schneesportunterricht, Sportausrüstungsgegenstände etc.) solche über „Freizeit Dienstleistungen“ im Sinne der konsumentenschutzrechtlichen Regeln (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG) sind. Daher hat der
Kunde kein Rücktrittsrecht, wenn er Verträge im Fernabsatzweg (E-Mail, Internet, Onlineshop, Telefax, Telefon etc.) abschließt.

9. Sonstige Bestimmungen
a) Teilweise ist für den Erwerb von Berechtigungen (Saisonkarten) die Erstellung eines digitalen Fotos erforderlich, dass für mindestens 13 Monate gespeichert wird. Für die Ausstellung einer Saisonkarte ist auch die Bekanntgabe der Adresse (Wohnsitz, Straße, Postleitzahl) erforderlich und wird für mindestens 13 Monate digital gespeichert. Der Käufer/Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung. Spätestens nach 24 Monaten werden die Personenbezogenen Datensätze wie Foto Digital, Anschrift/Adresse gelöscht.
b) Für alle Sondertarife besteht Ausweispflicht. Alle Berechtigungen sind nicht übertragbar. Eigene Einrichtungen (z. B. Halfpipe, Rodelbahnen, Nachtbetrieb etc.) können in ihrer Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt sein.
c) Kartenkontrollen werden durchgeführt. Die missbräuchliche Verwendung von Fahrausweisen führt zu entschädigungslosem Entzug. Wer bei einer Kartenkontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat eine
Konventionalstrafe im Ausmaß des dreifachen Tageskartenpreises zu entrichten.
d) Für Paragleiter sind für Startabläufe im Bereich der Seilbahnen lediglich die dafür ausgewiesenen Plätze zu verwenden. Für alle anderen Positionen sind die dafür vorgesehenen Abstände mit mindestens 200 Meter einzuhalten.
e) Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlich zuständig ist das für am Sitz der Seilbahnen Faschina GmbH sachlich zuständige Gericht.

Seilbahnen Faschina GmbH
Faschina 104
6733 Fontanella

Stand; 01.12.2020